AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vermietung – der Firma Seibert Partyzelte-Verleih GmbH
- Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Vermietleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
1.2. Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.
- Angebot/Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angeben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
2.2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter zustande.
3.. Preis/Zahlung
3.1 Unsere Preise gelten zuzügl. MwSt. in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montage-kosten.
3.2 Die Zahlung erfolgt zu 50% vier Wochen vor Montage und zu 50 % nach Zugang der Rechnung.
3.3. Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt die lediglich erfüllungshalber; etwaige Schecks – und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters.
3.4. Wird der Mietvertrag vor dem vorgesehenen Übergabetermin aus vom Mieter zu vertretenden Gründen aufgelöst (beispielsweise durch Rücktritt), so hat er bei einer Auflösung – vor dem 60.Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin keine Schadenspauschale zu bezahlen. Bis zum 30.Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 35 % des Gesamtmietzinses und ab dem 14. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 70 % des Gesamtmiet-zinses und 7 Tage vor dem Übergabetermin den vollen Gesamtbetrag des Vertrages zu zahlen. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Im Einzelfall ist uns gestattet, einen deutlich höheren Schaden nachzuweisen.
3.5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3.6. Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, steht uns für folgende Mahnungen eine Mahnkostenpauschale von jeweils € 7,50 zu. Wir behalten uns die Geltendmachung darüber hinaus gehender Verzugsschäden vor.
3.7. Der Mieter ist verpflichtet, vor Mietbeginn eine Mietsicherheit in bar oder per unbedingter, unbefristeter, unwiderruflicher und selbstschuldnerischer Bankbürgschaft oder Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens in im Hauptvertrag festgelegter Höhe zu stellen.
3.8. Bei Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer Möglichkeiten einen darüber hinausgehenden Schaden geltend machen und unbeschadet der Möglichkeit des Mieters, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ver-langen, sofern es sich beim Mieter um einen Verbraucher handelt und Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz verlangen, sofern es sich beim Mieter um einen Unternehmer handelt.
3.9. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters, Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters berechtigen uns, vereinbarte Zahlungsziele – auch für künftige Leistungen – zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.10. Werden Umstände bekannt, die darauf hinweisen, dass der Mieter unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
- Baustelle/Montage
- Der Mieter gewährleistet – auf seine Kosten – die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle für schwere LKW bis 40 Tonnen und Gabelstapler bis 5 Tonnen sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung des Mietgegenstandes. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird bei der Angebotserstellung nichts anderes schriftlich vereinbart, wird bei der Angebotserstellung von ebenerdigem, gut verdichtetem und bebaubarem Gelände sowie der Möglichkeit ausgegangen, die Zelthalle mit bis zu 1,40 m langen Erdnägeln zu verankern. Ober- oder unterirdische Leitungen, Kabel alte Fundamente und sonstige Hindernisse, die einen normalen Aufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf eigene Gefahr zu entfernen. Für evtl. Schäden, die anlässlich der Baumaßnahmen am Bauplatz über oder unter der Erde entstehen, haftet der Mieter. Die Wiederherstellung des Bauplatzes in den ursprünglichen Zustand ist Sache des Mieters. Unvorhergesehene Erschwernisse der Auf- und Abbauarbeiten, die durch mangelhaftes Baugelände bedingt sind, verpflichten den Mieter zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehrkosten.
- Tritt eine vom Auftraggeber verschuldete Verzögerung des Montagetermins ein, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten berechnet
- Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Richtmeisters und von Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und die Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
- Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter einen Lagerplatz an dem Montageort während der gesamten Mietzeit und Montagezeit zur Verfügung zu stellen.
- Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Bebaubarkeit der Baustelle für die Montage sicher zu stellen, indem insbesondere die Baustelle geräumt und der Boden eben und vertragsgemäß verdichtet ist, ausreichende Freiräume und Zufahrtswege sowie die vereinbarten Arbeitsmittel und die notwendigen Strom- und Wasseranschlüsse zur Verfügung gestellt werden und zudem alle Außenanschlüsse an die Ver- und Entsorgungssysteme des Mietgegenstandes vorhanden sind. Die Anschlüsse sind mieterseits auf eigene Kosten herzustellen.
- Besteht die Möglichkeit, dass durch die Aufstellung der Mietgegenstände Rohr-, Versorgungs- und Stromleitungen jeglicher Art beschädigt werden, hat uns der Mieter alle Leitungen in ihrem exakten Verlauf rechtzeitig vor Montagebeginn per Plan mit Tiefen- und Achsenangaben mitzuteilen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Versorgungsleitungen, insbesondere Überland(strom)leitungen, die über oder neben dem vom Mieter vorgesehenen Aufstellungsort des Vertragsgegenstandes verlaufen, den vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegten Mindestabstand zum Mietgegenstand haben.
- Montagetermin und Mietbeginn/Höhere Gewalt/Transport
- Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlicher Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus. Der Montagetermin gilt als eingehalten, wenn dem Mieter bis zu seinem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert. Die Einholung behördlicher Erlaubnisse ist Sache des Mieters; deren Erteilung oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.
- Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Leistungsverpflichtungen; dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen dieser Fälle können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
- Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen und / oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Mieter Sorge tragen. Die Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des Mietgegenstandes in unserem Lager.
- Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage.
- Vermieterhaftung
- Der Mieter kann Schadensersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fallen.
- Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.
- Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht; insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken Sache des Mieters.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, auch für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Fall zu vertretender Unmöglichkeit, bei erheblichen Pflichtverletzungen und bei arglistigem Verhalten.
- In den vorstehenden Fällen 6.4. und 6.5 ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, sofern uns kein Vorsatz oder Arglist zur Last fallen.
- Wir haften nicht auf Schadensersatz für unverschuldete, anfängliche Mängel der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt, soweit wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, sowie bei Fehlen oder Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Für eingebrachte Sachen des Kunden oder dritter Personen haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken Sache des Mieters.
- Der Mieter trägt das Baugrundrisiko. Sofern wir auch die Montage des Mietgegenstandes übernommen haben und/oder den Baugrund besichtigt haben, bleibt unsere Pflicht unberührt, den Mieter auf von uns anlässlich der Montage erkannte bzw. visuell feststellbare Baugrundmängel und deren eventuellen Folgen hinzuweisen. Eine weitergehende Untersuchungspflicht trifft uns nicht. Insbesondere haften wir für Mängel der Bauleistung nicht, wenn diese ihre Ursache in nicht von uns zu vertretenden Unzulänglichkeiten des Baugrundes oder des Standorts haben.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und/oder Aufwendungs-ersatz als in vorstehenden Ziff. 6.4.bis 6.9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB oder für Schäden die daraus resultieren, dass der Mieter die Mietsache mit Produkten Dritter verbindet.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen 6.1.- 6.10. nicht verbunden.
- Mieterhaftung
- Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind. Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstands, es sei denn, dass diese auf gewöhnlicher Abnutzung oder höherer Gewalt (vgl. Ziff. 5.2) beruhen. Der Mieter haftet für Sach- und Personenschaden während des Auf- und Abbaus und der Benutzung des Mietgegenstandes sowie für Beschädigungen und Zerstörungen der Mietsache ist Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu leisten.
- Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.
- Feuer und Sturmschäden an der Mietsache, die nicht als höhere Gewalt anzusehen sind, trägt der Mieter. Auch für alle anderen Schäden haftet der Mieter. Der Vermieter kommt nicht für eventuelle Wasserschäden bzw. bei Feuer und Sturm für das Inventar des Mieters bzw. Dritter auf. Einen Schaden der Mietsache bei Übergabe muss der Mieter sofort reklamieren; nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Bei auch teilweisem Verlust der Mietsache vor Ende der Mietzeit ist der Mieter zur Minderung des Mietpreises nicht berechtigt. Der Mieter haftet für die Sachschäden oder Untergang, unberührt davon, wodurch der Schadenfall verursacht wurde. Haftplfichtansprüche von Dritten aus deren Benutzung, gehen zu Lasten des Mieters.
- Befinden sich abredewidrig bei Beendigung des Mietverhältnisses noch Gegenstände im Mietobjekt, sind wir berechtigt, diese Gegenstände an Ort und Stelle zu lagern oder diese auf Kosten des Mieters zu verwahren bzw. verwahren zu lassen.
- Der Mieter ist verpflichtet, bis zur Beseitigung von Verschmutzungen entgegen vorstehend 7.1. von Beschädigungen oder Mängel den vertraglich vereinbarten Mietzins zu entrichten, sofern die Beseitigung durch uns unverzüglich erfolgt.
- Soweit am Mietgegenstand gemäß gesetzlicher Unfallverhütungs-vorschriften, beispielsweise „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A 3) und deren Durchführungsanweisungen in bestimmten zeitlichen Abständen solche (elektrischen) Anlagen und Betriebsmittel zu prüfen sind, hat diese Prüfkosten der Mieter zu tragen, soweit diese ausschließlich auf abgelaufenen Vertragsmietzeiträumen gründen und sich auf die vom Mietgebrauch umfassten Räumlichkeiten beziehen. In diesem Umfang sind auch eventuelle Wartungskosten vom Mieter zu tragen.
- Besondere Mieterpflichten
Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hat der Mieter:
- für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen
- auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und
- uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht.
- von Aufbaubeginn bis Abbauende ist vom Mieter für eine ausreichende Bewachung des Objektes zu sorgen.
- das Bemalen oder Bekleben der Mietsache ist dem Mieter verboten. Veränderung jeglicher Art an dem Mietobjekt, wie z.B. das Einschlagen von Nägeln, das Anbringen von Beleuchtungskörpern sind nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Weisung des Vermieters zulässig.
- das Mietobjekt in sauberen Zustand zurückzugeben. Sollten Reinigungsmaßnahmen erforderlich sein, kann der Vermieter gesonderte Reinigungskosten in Rechnung stellen. Hierdurch entstehende Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Vermieters.
- der Vermieter kostenfrei einen Container in einer vom Vermieter gewünschten Größe zum Weck des entsorgungsanfallenden Materials zur Verfügung stellen. Der Mieter trägt für den Container und die Entsorgung die Kosten.
- Der Mieter kann gegen den Mietzins nicht aufrechnen. Hiervon ausgenommen sind lediglich unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
- Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten.
- Soweit erforderlich hat der Mieter einen Gabelstapler und einen Hebekram auf seine Kosten nach Weisung des Vermieters bereit zu stellen.
- Der Mieter hat für den Aufbau die Fläche zur Verfügung zu stellen.
- Untervermietung
- Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
- Für den Fall berechtigter oder unberechtigter Nutzugsüberlassung tritt der Mieter bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen, an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
- Mietzeit
- Die reine Mietzeit beginnt – sofern wir auch die Montage und Demontage des Mietgegenstandes übernommen haben – mit dem Tag des Montagebeginns und endet mit dem Tag des Abbaus/der Rückholung des Mietgegenstandes, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt eines vereinbarten Mietvertragendes. Vorstehend 7.5 bleibt unberührt.
- Eine Kündigung des Mietverhältnisses hat zwingend in Textform zu erfolgen.
- Bei befristeten Mietverhältnissen von unter einem Monat beträgt die Kündigungsfrist drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, bei befristeten Mietverhältnissen von einem Monat oder länger beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird das Mietverhältnis nicht rechtzeitig gekündigt oder die Mietsache über das Mietverhältnis hinaus vom Mieter verwendet, wandelt sich das befristete Mietverhältnis in ein unbefristetes Mietverhältnis um, ohne dass es hierfür einer weiteren Einigung der Parteien bedarf.
- Eine vorzeitige Beendigung eines befristeten Mietvertrages durch ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die unvereinbarte, vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes lässt die Pflicht zur Mietzinszahlung unberührt, sofern uns keine Zwischen- oder Weitervermietung möglich ist.
- Bei unbefristeten Mietverhältnissen beträgt die Kündigungsfrist, sofern nicht im Einzelnen eine kürzere Frist vereinbart wurde, zwei Wochen zum Monatsende.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Dieses steht uns insbesondere zu, wenn – der Mieter sich mit vertraglichen Zahlungspflichten länger als zehn Tage in Verzug befindet; – der Mieter den Mietgegenstand ohne unsere Einwilligung nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als den vereinbarten Mietort verbringt oder er eine Weiter- oder Untervermietung vornimmt, ohne dass wir hierzu eingewilligt hätten
- Im Falle unserer wegen Pflichtverletzung des Mieters erfolgten fristlosen Kündigung hat der Mieter bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietdauer ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe der vertraglich vereinbarten monatlichen Miete an uns zu bezahlen. Jedoch werden Beträge, welche wir innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt haben oder grob fahrlässig nicht erzielt haben, dem Mieter gutgeschrieben und mit denen uns durch fristlose Kündigung oder Neuvermietung der Mietgegenstände zusätzlich entstandenen Kosten verrechnet
- Alternative Streitbeteiligung
11.1 Alternative Streitbeteiligung: Die EU-Kommission hat eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtungen bereitgestellt. Verbrauchern, gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeteiligungs-Plattform ist unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass wir zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren weder bereit, noch verpflichtet sind.
- Sonstiges
12.1. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck an nächsten kommt.
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen Speyer.
12.2. Gerichtsstand ist Speyer. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.